BGH Beschluss v. - 4 StR 346/13

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Die Verfahrensrügen sind nicht wirksam erhoben.

2 Die Revisionsbegründung vom , in der die Verfahrensrügen erhoben wurden, war entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von Rechtsanwalt Dr. M. "als Unterbevollmächtigtem" von Rechtsanwalt Mo. unterzeichnet; beigefügt ist diesem Schriftsatz zudem die von Rechtsanwalt Mo. Herrn Rechtsanwalt Dr. M. erteilte Untervollmacht. Der am zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellte Rechtsanwalt Mo. (Bd. XII Bl. 257 f. d.A.) konnte seine Befugnisse jedoch nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 303/81, StV 1981, 393; vom - 3 StR 24/10, StV 2011, 650; vom - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt Dr. M. als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers oder aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Angeklagten tätig geworden war, sind angesichts des eindeutigen Wortlauts der Mitteilungen nicht ersichtlich; solches wird auch nicht geltend gemacht. Die Rechtsanwalt Mo. früher vom Angeklagten erteilte Vollmacht war mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger erloschen und berechtigte daher ebenfalls nicht zur Erteilung einer Untervollmacht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN).

3 2. Die von Rechtsanwalt Mo. am Tag der erneuten Zustellung des Urteils im Schriftsatz vom erhobene - nicht näher begründete - Sachrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ändert der Senat -aus den in der Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen - den Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe wie aus dem Tenor ersichtlich ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZAAAE-56102