Aufgabeverlust bei Realteilung ohne Spitzenausgleich
Leitsatz
Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Anteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige
Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die
in das Betriebsvermögen übertragenen Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven
sichergestellt ist.
Bei einer Realteilung entsteht ein Veräußerungs- bzw. Aufgabeergebnis nur dann, sobald entweder trotz des Übergangs von Wirtschaftsgütern
in ein Betriebsvermögen die Voraussetzungen für den Buchwertansatz ausnahmsweise nicht bestehen oder rückwirkend entfallen
oder soweit eine Übernahme zum Teilwert in das Privatvermögen erfolgt oder wenn nicht nur die vorhandenen Vermögensgegenstände
aufgeteilt werden, sondern zwischen den Gesellschaftern aus eigenen Mitteln Geld oder geldwerte Vorteile ausgetauscht werden,
d.h. ein so genannter (steuerpflichtiger) Ausgleich bezahlt wird.
Wird einer Steuerberatungsgesellschaft durch Realteilung i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG, § 18 Abs. 3 S. 2 EStG ohne Spitzenausgleich
beendet, erzielte der Gesellschafter aufgrund der sog. Kapitalkontenanpassungsmethode keinen Aufgabeverlust.
Fundstelle(n): DStZ 2014 S. 99 Nr. 4 EFG 2014 S. 339 Nr. 5 StBW 2014 S. 689 Nr. 18 TAAAE-55855
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