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Dienstfahrten mit Fahrrad nicht mehr steuerlich absetzbar
Mit einer Änderung der Lohnsteuer-Hinweise für 2014 (LStH 2014) hat das Bundesfinanzministerium die Möglichkeit gestrichen, für die Benutzung eines Fahrrads bei beruflich veranlassten Fahrten ein pauschales Kilometergeld absetzen zu können (Quelle: Ursprungsregelung der Lohnsteuer-Hinweise 2011, Hinweis 9.5).
Unternehmer oder Selbständige können die Kosten für das Fahrrad jedoch geltend machen, wenn dieses zum gewillkürten Betriebsvermögen gemacht wird. Es gelten dann im Wesentlichen die gleichen Regeln wie beim Pkw, z. B. 1 %-Regel.