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Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG
Wirtschaftsgut-Transfers im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung und des
Der folgende Beitrag stellt zunächst die Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 5 EStG anhand von Beispielen grundlegend dar und arbeitet im weiteren Verlauf Implikationen aus dem Pingpong-Spiel zwischen BFH und Finanzverwaltung heraus.
I. Einleitung
Nach § 6 Abs. 5 EStG erfolgt die Überführung und Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen steuerlichen Betriebsvermögen grundsätzlich steuerneutral zu Buchwerten. Dadurch werden Umstrukturierungen und die Nachfolgeplanung – insbesondere bei mittelständischen (Personen-)Unternehmen – erleichtert. In diesem Zusammenhang sind jüngst teilentgeltliche Übertragungen sowie das Verhältnis von § 6 Abs. 5 und 3 EStG in den Fokus der BFH-Rechtsprechung gerückt. Auf die drei insoweit ergangenen Urteile hat die Finanzverwaltung vorläufig mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.
II. Überführung und Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 EStG
1. Vorbemerkung
Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt (Entnahmen i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG), sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises f...