1. Grundvoraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht ist, dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt ist oder die anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. zu Hautverfärbungen BSG, , B 1 KR 11/04 R, juris).
2. Ein "natürlicher" Zustand einer weiblichen Brust lässt sich durch weitere Operationen mit neuen Implantaten nach fehlgeschlagener Brustaufbauoperation nicht herstellen.
3. Eine Entstellung kann nur angenommen werden, wenn die körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden ist, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die anatomische Abweichung bzw. Auffälligkeit nur im unbekleideten Zustand sichtbar ist.
4. Ein Anspruch auf Heilbehandlung in Form körperlicher Eingriffe besteht regelmäßig nicht, wenn diese Maßnahmen nicht durch Fehlfunktionen oder durch Entstellung veranlasst werden, sondern durch eine psychische Erkrankung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAE-55517
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