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OLG Frankfurt/M. Beschluss v. - 20 W 138/13

Gesetze: BGB § 2075; BGB § 2269; GBO § 35 Abs. 1 S. 2; GBO § 53 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen führt bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, durch die derjenige Schlusserbe, der mit den Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, nur den Pflichtteil erhalten soll, nicht zum Verlust der Schlusserbenstellung.

2. Mangels Grundbuchunrichtigkeit kann deshalb kein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Miterbin eingetragen werden, die ihr Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden erhalten hat.

Fundstelle(n):
HAAAE-55512

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