1. Eine Überprüfung des Konzepts der Stadt Leipzig auf seine Schlüssigkeit ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, weil die vom Sozialgericht vorgenommenen Beanstandungen hieran umfangreiche Ermittlungen erfordern, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durchgeführt werden können.
2. Eine teilweise Bestätigung des Konzepts - wie zum Konzept der Landeshauptstadt Dresden geschehen (SächsLSG, Beschluss vom - L 7 AS 24/12 R, juris) - kommt hier nicht in Betracht, weil die Beanstandungen die Grundlagen des Konzepts betreffen.
Fundstelle(n): CAAAE-55489
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