Gründe
1 Die Beschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des - am festgenommen worden und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft.
2 1. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe sich seit Inkrafttreten des § 129b StGB am bis zu ihrer Festnahme als Mitglied der marxistisch-leninistischen Gruppierung DHKP-C und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen.
3 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
4 2. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:
5 Die hierarchisch und zentralistisch aufgebaute Gruppierung DHKP-C verfolgt das Ziel, durch "bewaffneten Kampf" einen Umsturz der politischen Verhältnisse in der Türkei herbeizuführen und dort eine marxistisch-leninistisch ausgerichtete Gesellschaftsordnung unter ihrer Kontrolle zu errichten. Sie hat sich seit dem Jahre 1994 zu zahlreichen Brand- und Sprengstoffanschlägen bekannt, die insbesondere gegen Repräsentanten des türkischen Staates, Mitglieder türkischer Justizbehörden und der türkischen Armee, aber auch gegen angebliche "Verräter" und zuletzt auch - getreu ihrer Zielsetzung, den "US-Imperialismus" bekämpfen zu wollen - gegen die amerikanische Botschaft gerichtet waren. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten, die seit dem Jahr 2011 bis in das Jahr 2013 hinein zudem eine gegenüber den Vorjahren mit Blick auf die Häufigkeit und die Schwere der Straftaten gesteigerte Aktivität der Vereinigung belegen, wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs Bezug genommen.
6 Die DHKP-C ist auch außerhalb der Türkei, vor allem in Westeuropa, aktiv. Hier bestehen neben zentralen, direkt der Führung der Vereinigung untergeordnete Funktionseinheiten, wie etwa der Presseagentur "Özgürlük" in Amsterdam, der Europaführung der DHKP-C unterstehende, nach Ländern, Regionen und Gebieten strukturierte Organisationseinheiten, die von Parteifunktionären oder -komitees geleitet werden. Die Aufgabe dieser sog. Rückfront ist es insbesondere, finanzielle Mittel zu beschaffen und auf diese Weise die Begehung der terroristischen Anschläge in der Türkei zu unterstützen. Daneben werden in Europa Kämpfer rekrutiert, was nicht zuletzt das Beispiel des bei dem Anschlag auf die US-Botschaft in Ankara im Februar 2013 gestorbenen Selbstmordattentäters S. zeigt; zudem wird für deren Ausstattung gesorgt sowie ein Rückzugsraum für Mitglieder der Organisation geschaffen.
7 Die Beschuldigte arbeitete seit dem Jahr 2000 bis zu ihrer Ausweisung aus den Niederlanden am in der Presseagentur "Özgürlük", die als Kommunikationszentrum der DHKP-C in Europa fungiert und zu deren Aufgaben es gehört, Erklärungen der DHKP-C im Internet zu veröffentlichen, Onlineausgaben mehrerer Parteizeitschriften und andere Publikationen der Vereinigung zu verbreiten oder sie über ihre Internetseite abrufbar zu machen. Neben diesen offen ausgeführten Aktivitäten ist die Agentur aber auch für den Versand verschlüsselter Nachrichten über anonyme Computerverbindungen zuständig und koordiniert und verwaltet Sicherheitsmaßnahmen der Vereinigung, wie Verschlüsselungsverfahren und Decknamen.
8 Unter mehreren Decknamen bildete die Beschuldigte mit zwei weiteren Frauen die Besetzung der Presseagentur. Sie kommunizierte verschlüsselt mit dem mutmaßlichen Europaverantwortlichen der DHKP-C, A. , verschickte und erhielt in Internetcafes verschlüsselte Daten, kommunizierte über ein anonymes Mobiltelefon mittels verschlüsselter SMS mit ausländischen Telefonanschlüssen und hielt Kontakt zu weiteren in die Herstellung und den Vertrieb der Parteizeitung "Yürüyüs" involvierten Personen und Büros in Griechenland und der Türkei. Daneben war sie in den Jahren 2006 bis 2009 auch für die Entgegennahme von Geldlieferungen zuständig und in der logistischen Zentrale der DHKP-C tätig.
9 Nach ihrer Ausweisung aus den Niederlanden am reiste die Beschuldigte wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie überwiegend im Raum Nordrhein-Westfalen - teilweise unter dem Decknamen "Se. " - agierte und sich etwa in Duisburg, Dortmund, Wuppertal oder Köln mit Kadern der DHKP-C traf, so mit dem späteren Selbstmordattentäter S. , dem bereits rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C Verurteilten E. und den wegen dieses Vorwurfs gesondert Verfolgten M. D. und T. . Sie besuchte regelmäßig Tarnvereine der DHKP-C, in demjenigen in Köln hatte sie Schlüsselgewalt, war verantwortlich für die Mietzahlungen und anderen Vereinsmitgliedern gegenüber weisungsbefugt. Sie nahm an Kundgebungen und Veranstaltungen der Tarnvereine mit Bezug zur DHKP-C teil, die sie unter Mitnahme von Propagandamaterial aus den Kölner Vereinsräumlichkeiten aufsuchte. Teilweise war sie in den Kartenvorverkauf und die Organisation von Veranstaltungen eingebunden und nahm im April 2012 an einer Feier zum Gründungstag der DHKP-C in Lüttich und Ende März 2012 an einem mehrtägigen Treffen ranghoher Funktionäre der DHKP-C teil, zu denen unter anderem der spätere Selbstmordattentäter S. , mit dem sie gemeinsam dort hinreiste, der mutmaßliche Europaverantwortliche A. und die hochrangigen Kader T. , E. D. , As. und ihr Ehemann De. zählten.
10 Nachdem der Haftbefehl noch davon ausging, dass eine konkrete Funktion der Beschuldigten nicht belegt werden könne, hat die zwischenzeitlich vorgenommene Auswertung der bei ihrer Festnahme sichergestellten Beweismittel nunmehr den dringenden Verdacht ergeben, dass sie als Verantwortliche für die DHKP-C-Region Westfalen tätig war und dabei insbesondere für den Entwurf von Flugblättern, das Verfassen von propagandistischen Artikeln, die Durchführung von Schulungs- und Propagandamaßnahmen, aber auch die Organisation und Abrechnung gastronomischer Dienstleistungen bei Konzerten verantwortlich zeichnete. Diese Erkenntnisse sind vorliegend - obwohl im Haftbefehl nicht erwähnt - zu berücksichtigen, weil es sich um dieselbe prozessuale Tat handelt, die auch dem Haftbefehl zugrunde liegt.
11 3. Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der Tätigkeiten der Beschuldigten in der Presseagentur "Özgürlük" aus Zeugenaussagen, Rechtshilfeunterlagen und weiterer, im "Özgürlük"-Büro am sichergestellter Unterlagen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Darstellung im Haftbefehl Bezug. Mit Blick auf die Tätigkeiten nach ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland ab April 2010 beruht der dringende Tatverdacht auf den Ergebnissen verdeckt durchgeführter Ermittlungsmaßnahmen, namentlich der Überwachung von Telefonanschlüssen und Observationen. Auch insoweit verweist der Senat wegen der Einzelheiten auf den Haftbefehl. Die Auswertung von Speichermedien, die bei der Festnahme der Beschuldigten beschlagnahmt worden sind, hat zudem ihre intensivere Verstrickung in die Aktivitäten der Vereinigung ergeben, die die Annahme ihrer verantwortlichen Stellung auf der Ebene der Region Westfalen belegen.
12 4. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich die Beschuldigte nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Die DHKP-C stellt auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses insgesamt eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b Abs. 1 StGB dar (vgl. , BGHR StGB § 129b Vereinigung 1).
13 Allerdings sind die im Tatzeitraum bis zum in Amsterdam in den Niederlanden begangenen Betätigungshandlungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Presseagentur "Özgürlük" in der Bundesrepublik Deutschland derzeit nicht verfolgbar. Die Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz vom bezieht sich allein auf Taten von Mitgliedern der DHKP-C, soweit diese durch eine im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen werden oder worden sind. Dadurch ist sie auf die in Deutschland begangenen Betätigungshandlungen beschränkt: Nach § 77e StGB gelten die §§ 77 und 77d StGB entsprechend, so dass für die Verfolgungsermächtigung die Regeln über den Strafantrag anwendbar sind. Der Strafantrag ist nach allgemeiner Meinung beschränkbar, in sachlicher Hinsicht auch auf einzelne Gesetzesverletzungen bei Vorliegen von Tateinheit oder auf Einzelakte innerhalb einer fortgesetzten Handlung (LK-Schmid, StGB, 12. Aufl., § 77 Rn. 19 f. mwN; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 77 Rn. 4; SK-StGB/Rudolphi/Wolter, 39. Ergänzungslieferung, § 77 Rn. 20). Nichts anderes kann für einzelne Betätigungshandlungen innerhalb einer tatbestandlichen Handlungseinheit gelten, wie sie ein Organisationsdelikt im Sinne der §§ 129, 129a StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 129b StGB darstellt. Infolge der Beschränkung der Ermächtigung auf Tätigkeiten in der Bundesrepublik fehlt es somit an einer Verfahrensvoraussetzung bezüglich der ausschließlich in den Niederlanden vorgenommenen mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen der Beschuldigten. Da der dringende Tatverdacht hinsichtlich der übrigen Teilakte, für die die Verfolgungsermächtigung vorliegt, jedoch insbesondere mit Blick auf die verantwortliche Tätigkeit der Beschuldigten in der Region Westfalen eine nicht unerhebliche Straferwartung rechtfertigt, gefährdet die teilweise fehlende Verfolgungsermächtigung den Bestand des Haftbefehls derzeit nicht.
14 5. Angesichts des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO. Aus den fortgeltenden Gründen des Haftbefehls, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, besteht weiterhin jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Auch ohne die von der Verfolgungsermächtigung derzeit nicht erfassten Teilakte begründet die für die verbleibenden Betätigungshandlungen zu erwartende Strafe einen erheblichen Fluchtanreiz, der es wahrscheinlicher macht, dass sich die Beschuldigte, die als langjähriges hochrangiges Mitglied einer international agierenden ausländischen terroristischen Vereinigung in der Lage war, eine Vielzahl von Kontakten ins Ausland zu knüpfen, sich dem Strafverfahren entziehen wird, als dass sie sich ihm stellt. Dass sie ausländerrechtlichen Meldeauflagen nachgekommen sein mag, lässt diesen Fluchtanreiz nicht entfallen; als Länder, in die die Beschuldigte fliehen könnte, kommen außer der Türkei und den Niederlanden zahlreiche weitere Länder, in denen die DHKP-C Organisationseinheiten unterhält, in Betracht, so dass die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung fehlgehen. Aus den für die Fluchtgefahr maßgeblichen Gründen sind weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht geeignet, die Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft zu gewährleisten.
15 6. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen und ihre - nicht zuletzt in dem hohen Grad der Konspiration, mit dem die Beschuldigte agierte, begründete - besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen - jedenfalls noch - die Fortdauer der Untersuchungshaft. Bei der Verhaftung der Beschuldigten wurden in ihrer Wohnung zahlreiche Gegenstände, darunter mehrere Mobiltelefone und zahlreiche Speichermedien beschlagnahmt, deren Auswertung noch nicht abgeschlossen ist. Gleiches gilt für weitere Speichermedien, die am Tag der Verhaftung in dem von der Beschuldigten häufig aufgesuchten Kölner DHKP-C-Verein bzw. in einem auf diesen zugelassenen Pkw beschlagnahmt worden sind. Der Generalbundesanwalt hat zudem mitgeteilt, dass die Erhebung der Anklage nunmehr unmittelbar bevorsteht.
16 7. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfen - auch mit Blick auf die bislang von der Verfolgungsermächtigung nicht umfassten, ausschließlich in den Niederlanden ausgeübten Betätigungshandlungen - derzeit noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAE-55353