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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 05 | Umsatzsteuer: Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

Das BMF hat die Urteile des BFH aus Juli 2011 zur Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen zum Unternehmen zum Anlass genommen, ausführlich zur Zuordnung von Leistungen nach § 15 Abs. 1 UStG Stellung zu nehmen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn der Unternehmer sie erst für Leistungen anwendet, die nach dem bezogen werden.

Immerhin 61 Seiten umfasst im Original das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen. Die Zuordnung ist bekanntlich – nach § 15 Abs. 1 UStG – eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Das BMF reagiert damit – reichlich spät – auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus Juli 2011. Der V. Senat des BFH hatte seinerzeit über die Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands zum Unternehmen entschieden bei der Errichtung eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes . Nur kurze Zeit später hatte sich der XI. Senat ebenfalls mit dieser Thematik befasst. Vielleicht erinnern Sie sich: Konkret ging es um die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Schuppens, eines Carports sowie einer Scheu...