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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 28 | Verfahrensrecht: Steuererklärung per Fax ist zulässig

Nur bei Steuererklärungen, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt (zum Beispiel Umsatzsteuer-Voranmeldungen), akzeptiert das BMF die Übermittlung per Telefax. Das FG Schleswig-Holstein hat hingegen entschieden, dass auch eine Einkommensteuererklärung wirksam per Telefax übermittelt werden kann. Es genüge, wenn der Steuerpflichtige das Original eigenhändig überschrieben hat.

Ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung kann auch wirksam per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden. Das hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden und damit der gegenteiligen Auffassung des Bundesfinanzministeriums widersprochen.

Nur bei Steuererklärungen, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt, akzeptiert das BMF die Übermittlung per Telefax. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen können daher per Telefax wirksam versendet werden. Nicht jedoch Einkommensteuer-Erklärungen und Umsatzsteuer-Erklärungen. Hier verlangen die Finanzämter die Unterschrift auf dem Original-Formular.

Die Kieler Fina...