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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 26 | Schenkungsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung

Das FG Münster hat entschieden, dass der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft darstellt. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigebige Zuwendungen bleibe kein Raum.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung. – So lässt sich ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Finanzgerichts Münster in einem Satz zusammenfassen.

Der Kläger erwarb gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH. Gesellschafter der GmbH war sein Bruder. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher sind als die übernommenen Schulden. Es nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging der Sachbearbeiter davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten hat. Er setzte daher Schenkungsteuer fest.

Die Finanzrichter aus Westfalen sind hingegen zu dem Ergebnis gekommen: Die...