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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 3881/11 EFG 2014 S. 798 Nr. 10

Gesetze: AO § 30 Abs. 4 Nr. 5b, AO § 30 Abs. 5, AO § 3, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 33 Abs. 3, GVG § 74c, StGB § 263

Kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis bei Weitergabe von Rechnungen an die Strafverfolgungsbehörde

Finanzrechtsweg

kein Anspruch auf Kopie der Akten bei Strafvollzug.

Leitsatz

1. Das FA ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 b AO zur Herausgabe von Rechnungen an die Strafverfolgungsbehörde berechtigt, die der Steuerpflichtige zum Nachweis eines – tatsächlich nicht gegebenen – Anspruchs auf Vorsteuererstattung eingereicht hat. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsstraftat nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet ist, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören. Dies ist bei einer Vielzahl von Schadensfällen (120) im gesamten Bundesgebiet und einem hohen Schadensaufkommen (455.436 Euro) der Fall.

2. Dagegen spricht nicht, dass die Sonderzuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nicht gegeben ist.

3. Eine Offenbarung der Rechnungskopien ist auch nach § 30 Abs. 5 AO zulässig, wenn diese die falsche Behauptung zum Inhalt haben, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen für unternehmerische Zwecke bezogen wurden.

4. Bei dem Rechtsstreit, ob das FA berechtigt war, Rechnungskopien des Klägers an die Polizeibehörde herauszugeben, ist der Finanzgerichtsweg gegeben, wenn das FA bei der Herausgabe der Rechnungskopien nicht die Aufgabe einer Strafverfolgungsbehörde wahrgenommen hat.

5. Der Kläger hat auch dann keinen Anspruch auf Kopie der gesamten Akten, wenn sich der Kläger im geschlossenen Strafvollzug befindet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 38
DStRE 2014 S. 1331 Nr. 21
EFG 2014 S. 798 Nr. 10
PStR 2014 S. 314 Nr. 12
PStR 2014 S. 89 Nr. 4
StBW 2014 S. 206 Nr. 6
Ubg 2014 S. 734 Nr. 11
WAAAE-55225

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