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FG München Urteil v. - 7 K 1542/12 EFG 2014 S. 463 Nr. 6

Gesetze: EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 KSG § 8 Abs. 1 KSG § 8 Abs. 3 S. 2, EStR 2008 R § 6a Abs. 8

Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 EStG gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bei vertraglich vorgesehenem Pensionsalter von 65 Jahren

Leitsatz

Hat eine GmbH ihren beiden beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RV-Anpassungsgesetz angehoben wurde, eine Pension beginnend mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs zugesagt, so ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen gegenüber den beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern entgegen R 6a Abs. 8 EStR 2008 weiterhin von dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritt des Versorgungsfalls ab Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen und nicht vom geburtsjahrabhängigen höheren Pensionsalter infolge des RV-Anpassungsgesetzes.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2014 S. 941 Nr. 16
BB 2014 S. 941 Nr. 16
DStR 2015 S. 6 Nr. 4
EFG 2014 S. 463 Nr. 6
EStB 2014 S. 181 Nr. 5
IAAAE-55221

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