Kein Spendenabzug bei Verausgabung zum Zweck der Erlangung einer Gegenleistung
Leitsatz
1. Zahlungen in Höhe von 51.500 Euro an eine vom Steuerpflichtigen allein gegründete Stiftung sind nicht als Spende i. S.
d. § 10b Abs. 1 EStG zu beurteilen, wenn diese in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gewährung
eines Darlehens i. H. v. 27.000 EUR durch die Stiftung an den Steuerpflichtigen zum Zwecke einer möglichst renditeträchtigen
Anlage am Kapitalmarkt stehen (hier: Stiftungsgründung und Abschluss des Darlehensvertrages mit der zu diesem Zeitpunkt noch
vermögenslosen Stiftung am selben Tag).
2. Die Zahlungen an die Stiftung können auch nicht aufgrund der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG als Spende
abgezogen werden, wenn die Spendenbestätigungen der Stiftung aufgrund fehlender Gemeinnützigkeitsbestätigung seitens des FA
aus formalen Gründen unrichtig sind und der Entgeltcharakter der Zahlungen an die Stiftung bereits im Gründungszeitpunkt der
Stiftung bekannt ist.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 20 DStR 2015 S. 1278 Nr. 24 DStRE 2014 S. 840 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2014 S. 1707 YAAAE-55220
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