Überentnahmen einer Partnerschaftsgesellschaft mit drei Kanzleistandorten
Leitsatz
1. Bei einer in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft tätigen Rechtsanwaltssozietät, die an drei Standorten tätig
ist und für jede der Kanzleien eine gesonderte Buchführung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung vornimmt, sind bei der Berechnung
der Übernentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG die Betriebsergebnisse zusammenzurechnen, da bei der Personengesellschaft von einem
einheitlichen Betrieb auszugehen ist.
2. Das Gebot der Rechtsformneutralität und das Verbot der sog. Sternsozietät führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 10 DStRE 2015 S. 644 Nr. 11 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 6 UAAAE-55204
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