Sachliche Verflechtung - "Unechte" Betriebsaufspaltung bei Anmietung der wesentlichen Betriebsgrundlage durch das Besitzunternehmen
Leitsatz
1) Auch bei einer "unechten" Betriebsaufspaltung liegt eine sachliche Verflechtung vor, wenn das Besitzunternehmen die wesentliche
Betriebsgrundlage lediglich angemietet hat.
2) Es besteht keine Veranlassung, das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auf die Fälle zu begrenzen, in denen der vermietete
Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Gegenstand des Anlage- oder Umlaufvermögens bilanzierungsfähig
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 554 Nr. 7 GStB 2014 S. 200 Nr. 6 StBW 2014 S. 167 Nr. 5 GAAAE-55200
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