AUV § 8
Abschnitt 2: Erstattungsfähige Kosten
Unterabschnitt 1: Beförderung und Lagerung des Umzugsguts
§ 8 Tiere
1Beförderungsauslagen für bis zu zwei Haustiere werden erstattet, soweit diese üblicherweise in der Wohnung gehalten werden. 2Kosten für Transportbehältnisse, Tierheime, Quarantäne und andere Nebenkosten werden nicht erstattet.
Fundstelle(n):
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FAAAE-55193