BBK Nr. 4 vom Seite 161

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – ein Erfolgsmodell?

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Erste Praxiserfahrungen mit einer neuen Rechtsform

[i]Fünf Jahre Mini-GmbH Seit fünf Jahren steht den Gewerbetreibenden mit der „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ eine zusätzliche Rechtsform als Unterform der GmbH zur Verfügung. Diese so genannte Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH war die Antwort des Gesetzgebers auf den Boom der Limited-Gründungen, deren Zahl sich in ungeahnte Höhen geschraubt hatte. Hierin drückte sich der Wunsch der Praxis aus, eine haftungsbeschränkte und im Vergleich zur GmbH kostengünstige Rechtsform [i]Wolf/Sebast, Die „gelöschte“ Limited – Ursachen und Konsequenzen, BBK 24/2012 S. 1143 NWB SAAAE-25229 ohne Mindestkapital nutzen zu können. Schon ein Euro genügt für die Gründung. Wie die Erfahrungen zeigten, hielten die Gründung und vor allem der laufende Betrieb einer ausländischen Rechtsform wie der Limited aber allerhand Fallstricke bereit, z. B. eine Löschung im englischen Register, wenn die Rechnungslegungsberichte, also Jahresabschlüsse, nicht eingereicht wurden. Thomas C. Wolf und Ronny Sebast wiesen z. B. auf die umsatzsteuerlichen Risiken hieraus in einem Beitrag in Heft 24/2012 hin.

Aufgrund solch praktischer Schwierigkeiten, weil die Limited nicht unbedingt für Seriosität steht und weil mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine Alternative bereitsteht, ist die Zahl der Limited-Gründungen auf wenige hundert gesunken.

Die [i]Größtes Problem von Neugründungen: Unterkapitalisierung Kehrseite der Medaille: Wie die Limited führt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihre Unterkapitalisierung praktisch schon im Namen, ein Phänomen, das viele Neugründungen begleitet und erklärt, warum ein großer Teil der Insolvenzen Neugründungen betrifft, die höchstens zwei Jahre am Markt tätig waren. Und so bleibt nicht aus, dass Unternehmer skeptisch sind, wenn sie auf eine UG (haftungsbeschränkt) treffen. Versucht die UG deshalb, den Geschäftspartnern falsche Tatsachen vorzuspielen oder über die dünne Finanzlage hinwegzutäuschen, indem das Wort „haftungsbeschränkt“ abgekürzt wird, sieht das Gesetz eine persönliche Haftung des Unternehmers vor.

Knackpunkt [i]Erstes Fazit zur UG (haftungsbeschränkt) ab Seite 187bleibt also letztlich, ein tragfähiges Geschäftsmodell zu entwickeln. Insgesamt wundert es nicht, wenn nur ein Bruchteil der Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) den Weg zu einer Voll-GmbH bewältigt. Thomas C. Wolf zieht in seinem Beitrag ab Seite 187 ein erstes Fazit zur UG (haftungsbeschränkt).

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2014 Seite 161
NWB BAAAE-55177