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USt direkt digital Nr. 3 vom Seite 4

Umsätze eines Zahntechnikers

, veröffentlicht am 8. 1. 2014

Dipl.-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker auf 7 % der Bemessungsgrundlage. Die Herstellung individuell gefertigter Beatmungsmasken unterliegt dem ermäßigten Steuersatz hingegen nicht.

A. Leitsatz

Die Steuersatzermäßigung für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker gem. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG umfasst sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) und die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) von Zahnersatz, nicht indes die Lieferung anderer Gegenstände wie z. B. die Lieferung von Beatmungsmasken.

B. Sachverhalt

Der Unternehmer, ein Zahntechnikermeister, lieferte Beatmungsmasken, die er auf ärztliche Verordnung individuell für einzelne Patienten in seinem Dentallabor herstellte. Abnehmer dieser Beatmungsmasken waren Schwerstkranke, die bei der Benutzung von Beatmungsgeräten die vom Hersteller mitgelieferten Standardmasken nicht verwenden konnten. Für die Herstellung verwendete der Unternehmer Silikonmasse aus der Zahntechnik.

Der Unternehmer wendete auf die Lieferungen den ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzamt folgte dem nicht und brachte den Regelsteuersatz zur Anwendung.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage des Unternehmers statt. Es...