Beteiligter im Revisionsverfahren
Leitsatz
1. Beteiligter am Verfahren über die Revision kann nur sein, wen am Verfahren über die Klage beteiligt war. Dies sind die Beteiligten gemäß § 57 FGO, denen gegenüber das angefochtene Urteil des Finanzgerichts ergangen ist.
2. Eine Richtigstellung der Verfahrensbeteiligten ist nur innerhalb der Revisionsfrist möglich
2. Geht infolge des Wohnsitzwechsels des Klägers die örtliche Zuständigkeit vom beklagten Finanzamt auf ein anderes Finanzamt über, wirkt sich dieser Übergang nicht auf ein bereits anhängig gewordenes Klageverfahren aus. Das nach § 63 Abs. 1 FGO beklagte Finanzamt bleibt passiv legitimiert.
Gesetze: FGO § 57, FGO § 63 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 1, FGO § 122 Abs. 1, FGO § 124 Abs. 1
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
1 I. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) statt und ließ die Revision zu. In dem Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils sind der Kläger und das Finanzamt A als Beklagter ausgewiesen. Gegen das Urteil legte das Finanzamt B (Revisionskläger) im eigenen Namen und unter der Bezeichnung „Revisionskläger” fristgemäß Revision ein.
2 Der Vorsitzende des erkennenden Senats wies den Revisionskläger mit Schreiben vom darauf hin, dass er ausweislich des Rubrums des angefochtenen Urteils nicht i.S. von § 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beteiligt war und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO).
4 Die Revision steht nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 FGO nur den „Beteiligten” zu. Gemäß § 122 Abs. 1 FGO kann Beteiligter am Verfahren über die Revision nur sein, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Dies sind die Beteiligten gemäß § 57 FGO, denen gegenüber das angefochtene Urteil des FG ergangen ist, also der Kläger und der Beklagte. Denn mit dem Rechtsmittel soll eine zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung der Vorinstanz nachgeprüft werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128; vom III B 115/03, BFH/NV 2005, 713; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 40).
5 a) Die vom Revisionskläger eingelegte Revision ist unzulässig, weil er ausweislich des Rubrums des angefochtenen Urteils nicht am erstinstanzlichen Verfahren i.S. des § 57 FGO beteiligt war (vgl. , BFHE 91, 460, BStBl II 1968, 383). Für eine Auslegung der Revisionsschrift vom 12. Juni (richtig: Juli) 2012 des Revisionsklägers dahingehend, dass es sich —wie er vorträgt— um eine „offenkundig falsche Beteiligtenbezeichnung” handele und er im Revisionsverfahren als Prozessbevollmächtigter des erstinstanzlichen Beklagten aufgetreten sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Das Finanzamt B bezeichnete sich ausdrücklich als „Revisionskläger” und „Revisionsführer” und trat im eigenen Namen auf.
6 Die Richtigstellung im Schriftsatz vom kann nicht bewirken, dass die Revision als von dem Finanzamt A eingelegt angesehen wird. Eine Richtigstellung der Verfahrensbeteiligten ist nur innerhalb der Revisionsfrist möglich (, BFH/NV 1994, 330, m.w.N.). Die Revisionsfrist lief am ab (§ 120 Abs. 1 Satz 1, § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
7 b) Durch den Wohnsitzwechsel des Klägers hat kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden. Der infolge des Wohnsitzwechsels des Klägers erfolgte Übergang der örtlichen Zuständigkeit vom beklagten Finanzamt A auf den Revisionskläger wirkte sich nicht auf das bereits anhängig gewordene Klageverfahren aus. Das nach § 63 Abs. 1 FGO beklagte Finanzamt A blieb passiv legitimiert (vgl. , BFH/NV 1987, 281; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 63 FGO Rz 39).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 76 Nr. 3
BFH/NV 2014 S. 557 Nr. 4
IAAAE-55046