BMF - IV D 3 - S 7424 f/13/10001 BStBl 2014 I S. 229

Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

Vordruckmuster USt 1 TU und USt 1 TV

Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG) mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet (z. B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG), wenn eine Grenze zwischen dem Inland und einem anderen EU-Mitgliedstaat überschritten wird.

I. Neubekanntgabe der Vordruckmuster

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Anzeigepflicht

(1) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 der Abgabenordnung (AO) zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(2) Die Anzeige über die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist an keine Form gebunden. Für die Anzeige sollte jedoch das Vordruckmuster


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USt 1 TU –
Anzeige über die grenzüberschreitende Personenbeförderung
mit Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG)

verwendet werden (Anlage 1). Wird das Vordruckmuster USt 1 TU nicht verwendet, sind jedoch die darin verlangten Angaben zu machen.

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2. Bescheinigungsverfahren

(3) Das für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständige Finanzamt erteilt über die umsatzsteuerliche Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers für jeden nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus, der für grenzüberschreitende Personenbeförderungen eingesetzt werden soll, eine gesonderte Bescheinigung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG). Für die Bescheinigung wird das Vordruckmuster


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USt 1 TV –
Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung
(§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG)

neu bekannt gegeben (Anlage 2).

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(4) Die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG ist während jeder Fahrt im Inland mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen (§ 18 Abs. 12 Satz 3 UStG). Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen (§ 18 Abs. 12 Satz 4 UStG). Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen (§ 18 Abs. 12 Satz 5 UStG).

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 UStG die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 26a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden (§ 26a Abs. 2 UStG).

3. Schlussbemerkungen

(6) Weitere Informationen enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind (vgl. ).

(7) Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2004 I S. 622).

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 18.17 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das , BStBl 2014 I S. 217, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „, BStBl 2004 I S. 622,“ durch die Angabe „, BStBl 2014 I S. 229,“ ersetzt.

  2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 wird die Angabe „, BStBl 2004 I S. 622,” durch die Angabe „, BStBl 2014 I S. 229,” ersetzt.

    2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf längstens ein Jahr zu beschränken.”

Dieses Schreiben ist ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt I anzuwenden.

BMF v. - IV D 3 - S 7424 f/13/10001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:






Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 229
BB 2014 S. 472 Nr. 9
DB 2014 S. 393 Nr. 8
DStR 2014 S. 11 Nr. 7
UR 2014 S. 331 Nr. 8
LAAAE-54984