Instanzenzug:
Gründe
I.
1 Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, hielt sich nach Ablehnung seines Asylantrags und der Aufforderung zur Ausreise seit März 2003 zunächst mit unbekanntem Aufenthalt im Bundesgebiet auf. Im Jahre 2006 besaß er einen schwedischen Aufenthaltstitel, wurde jedoch im Jahre 2008 aus Schweden ausgewiesen. Am wurde der Betroffene bei einer Personenkontrolle in Leipzig festgenommen und befand sich danach auf Grund eines Haftbefehls des Landgerichts Leipzig zunächst in Untersuchungshaft.
2 Die beteiligte Behörde hat am Haft zur Sicherung der Abschiebung beantragt. Der Betroffene hat dem Amtsgericht notarielle Erklärungen vom über die Anerkennung der Vaterschaft für ein im September 2011 geborenes Kind und die Zustimmungserklärung der Kindesmutter (der Beteiligten zu 3), einer in Deutschland lebenden Vietnamesin, vorgelegt. Die beteiligte Behörde erklärte im Anhörungstermin, dass es zwar an der für die Haftanordnung erforderlichen Rückkehrentscheidung fehle, sie aber am nächsten Tag eine Ausweisungsverfügung gegen den Betroffenen erlassen werde. Das die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum angeordnet. Die beteiligte Behörde hat am folgenden Tag gegen den Betroffenen eine Ausweisungsverfügung erlassen, darin die Abschiebung nach Vietnam ohne Fristsetzung angedroht und die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung angeordnet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung mit Beschluss vom zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde mit dem Antrag festzustellen, durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und durch die Entscheidung des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
3 Der Betroffene, dessen Abschiebung für den vorgesehen war, hat im Rechtsbeschwerdeverfahren Ablichtungen eines Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom vorgelegt, mit dem dieses unter Abänderung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom der beteiligten Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, den Antragsteller vor dem nach Vietnam abzuschieben.
II.
4 Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei rechtmäßig ergangen, da der Betroffene auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreispflichtig gewesen sei und die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG vorgelegen hätten. Der Umstand, dass der Betroffene Vater eines seinerzeit 13 Monate alten Kindes sei, habe seiner Abschiebung nicht entgegengestanden, da das Wohl des durch die Mutter versorgten Kindes durch die Ausweisung des Vaters nicht in erheblichem Maße gefährdet gewesen sei.
III.
5 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.
6 1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden.
7 a) Der Haftantrag entsprach jedoch - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - den Begründungsanforderungen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
8 (1) Die Behörde hat allerdings in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamG unter anderem die Vollstreckungsvoraussetzungen für die von ihr beabsichtigte Abschiebung darzulegen, zu denen die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG gehört (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 252/10, [...] Rn. 16; Beschluss vom - V ZB 31/12, [...] Rn. 6; Beschluss vom - V ZB 11/13, [...] Rn. 7). Das Vorbringen nur der Tatsachen, aus denen sich eine vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers ergibt, entspricht dem inhaltlich nicht (Senat, Beschluss vom - V ZB 245/11, [...] Rn. 9). Hier waren Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung weder in dem Haftantrag vom noch in dem ergänzenden Schreiben der beteiligten Behörde vom enthalten, weil im Zeitpunkt der Haftanordnung des Amtsgerichts am eine Abschiebungsandrohung noch nicht erlassen war. Richtig ist auch, dass Ausführungen dazu auch dann nicht entbehrlich sind, wenn die Behörde meint, dass es einer solchen Androhung nicht bedürfe. Denn zu den dann nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorzutragenden Voraussetzungen gehört die Darlegung, dass und weshalb die Abschiebungsandrohung entbehrlich ist (Senat, Beschluss vom - V ZB 58/13, [...] Rn. 9). Daran fehlte es hier ebenfalls.
9 (2) Der Haftantrag genügt dennoch den Erfordernissen in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG, wenn die Behörde - wie hier - mitteilt, dass die für die Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vorliegen, sondern von ihr durch den Erlass einer Ausweisungsverfügung (verbunden mit einer Abschiebungsandrohung) erst nach der beantragten Haftanordnung geschaffen werden. Der Haftantrag ist dann nicht unvollständig. Die Behörde muss nicht erläutern, weshalb die Abschiebungsandrohung entbehrlich ist, wenn sie rechtsirrig der Ansicht ist, dass Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 62 Abs. 3 AufenthG angeordnet werden darf, obwohl die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers durch Abschiebung (noch) nicht vorliegen. Der Richter und der Betroffene sind dadurch in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit des Haftantrags trotz noch fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.
10 b) Der Einwand der Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache begründet, weil das Amtsgericht die beantragte Sicherungshaft nicht hätte anordnen dürfen. Fehlt es an einer für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers nicht durch Abschiebung durchgesetzt werden (Senat, Beschluss vom - V ZB 31/12, [...] Rn. 6; Beschluss vom - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7; Beschluss vom - V ZB 11/13, [...] Rn. 7). Zwar kann die Abschiebungsandrohung zugleich - wenn die Ausreisepflicht nicht durch einen Verwaltungsakt (bspw. durch eine Ausweisungsverfügung nach §§ 53 bis 55 AufenthG) statuiert worden ist - die dem Haftrichter nachzuweisende Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der sog. Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - ABl. Nr. L 348 S. 98) begründen (Senat, Beschluss vom - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7; Beschluss vom - V ZB 44/12, FGPrax 2012, 229, 230 Rn. 9; Senat, Beschluss vom - V ZB 92/12, InfAuslR 2013, 382, 383 f. Rn. 17, 18). Ohne die Abschiebungsandrohung darf eine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG aber nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom - V ZB 92/12, aaO).
11 2. Der Betroffene ist auch durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden.
12 a) Das Beschwerdegericht ist den besonderen Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft bei einer engen Vater-Kind-Beziehung nicht nachgekommen. Die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist nämlich nur dann verhältnismäßig, wenn die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (BVerfG, InfAuslR 2008, 358, 359; Senat, Beschluss vom - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318, 1319 Rn. 26; Beschluss vom - V ZB 167/10, NVwZ 2011, 1216 Rn. 7). Zwar ist die mit der Haft verbundene Trennung eines Elternteils von einem minderjährigen Kind grundsätzlich gerechtfertigt, wenn ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorliegt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Haftanordnung bei einer gelebten Eltern-Kind-Beziehung nicht nur in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), sondern zugleich in das Grundrecht auf den Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und das Recht auf den Schutz des Privatund Familienlebens (Art. 8 EMRK) eingreift (Senat, Beschluss vom - V ZB 127/10, aaO Rn. 27; Beschluss vom - V ZB 167/10, aaO, 1216 Rn 7). Bei solchen Beziehungen der Eltern zu minderjährigen Kindern ist die Abschiebungshaft daher nur im äußersten Fall und nur für die kürzestmögliche angemessene Dauer zulässig (Senat, Beschluss vom - V ZB 127/10, aaO Rn. 27; Beschluss vom - V ZB 167/10, aaO Rn. 7; Beschluss vom - V ZB 218/11, FGPrax 2013, 86, 87 Rn. 11).
13 Das Beschwerdegericht hat sich insoweit mit dem Hinweis begnügt, dass das Wohl des Kindes durch die Ausweisung des Vaters nicht in erheblichem Maße gefährdet sei, da das Kind durch die Mutter versorgt werde. Das stellt keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der mit der Inhaftierung verbundenen Trennung zwischen dem Betroffenen und seinem Kind nach den vorstehend genannten Kriterien dar. Das Beschwerdegericht hat schon den Maßstab verkannt, an dem es diese Prüfung vorzunehmen hat. Mit der von ihm angesprochenen Frage, ob die durch die Ausweisung (sofern die Mutter in Deutschland bleibt und nicht mit dem Betroffenen nach Vietnam ausreist) herbeigeführte Trennung des Vaters von seinem Kind der Abschiebung entgegensteht, hatte sich das Beschwerdegericht nicht zu befassen, da darüber die Verwaltungsgerichte und nicht die Haftgerichte entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 218/12, aaO Rn 10). Dagegen hätte sich das Beschwerdegericht mit der Frage befassen müssen, ob die Wirkungen der Haft auf die gelebte Eltern-Kind-Beziehung noch in angemessenem Zweck zu der beabsichtigen Abschiebung stehen. Die Verhältnismäßigkeit der durch die Haft verbundenen Trennung des Vaters von dem Kind hätte hier vor dem Hintergrund der Erklärungen des Betroffenen im Anhörungstermin geprüft werden müssen, dass er sich um das Kind kümmere, während die Mutter ihrem Beruf nachgehe und daher keine Zeit für das Kind habe. Das hat das Beschwerdegericht unterlassen.
14 b) Einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache zwecks Nachholung der zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft erforderlichen Feststellungen bedarf es in diesem Fall nicht. Der Senat kann darüber selbst abschließend entscheiden. Nach seinen bei der Anhörung des Betroffenen protokollierten Erklärungen über die Verhältnisse in der Lebensgemeinschaft mit der Mutter und dem Umstand, dass die Eltern-Kind-Beziehung nach dem - allerdings erst nach der Beschwerdeentscheidung ergangenen - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, den das Rechtsbeschwerdegericht jedoch als neue unstreitige Tatsache seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 1245, 1246; Keidel/Meyer-Holtz, FamFG, 17. Auflage, § 74 Rn. 16 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom - V ZR 143/97, NJW-RR 1998, 1284 zum Revisionsverfahren), der entscheidende Grund für die Aussetzung der Abschiebung um drei Monate waren, stellte sich die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft, die zwangsläufig mit der Trennung des Betroffenen von seinem Kind verbunden war, hier als ein unverhältnismäßiger Eingriff in eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung dar.
IV.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAE-54865