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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 K 3107/11 Z

Gesetze: KN Pos. 7306 KN Pos. 7307 KN Pos. 7321 KN Pos. 7326 VO (EG) Nr. 964/2003 Art. 1 Abs. 1AEUV Art. 267

Antidumpingzoll: Einreihung von Ofenrohrsets als Teile von Raumheizöfen – Abgrenzung zu Rohren und Verbindungsstücken mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt:

  1. Ist die Position 7321 der Kombinierten Nomenklatur des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom (ABl L 291, S. 1) geänderten Fassung dahingehend auszulegen, dass Ofenrohrsets, die aus einem mit einer hochhitzebeständigen Lackierung und einer Verschlussklappe für die Innenreinigung versehenen rechtwinkligen Rohrwinkelstück aus Stahl mit einem Außendurchmesser von ca. 154 mm, einer Wandstärke von ca. 2 mm und äußeren Maßen von 495x595 mm sowie einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende bestehen, als Teile von Raumheizöfen, Kesselöfen und Küchenherden angesehen werden können?

  1. Sollte die Frage 1 zu verneinen sein, können die Ofenrohrsets dann in die Position 7307 eingereiht werden?

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAE-54820

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