Antidumpingzoll: Einreihung von Ofenrohrsets als Teile von
Raumheizöfen – Abgrenzung zu Rohren und Verbindungsstücken mit
allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
Leitsatz
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt:
Ist die Position 7321 der Kombinierten Nomenklatur des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl L 256, S. 1) in der durch die
Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom (ABl L 291, S. 1) geänderten Fassung dahingehend auszulegen,
dass Ofenrohrsets, die aus einem mit einer hochhitzebeständigen Lackierung und einer Verschlussklappe für die Innenreinigung
versehenen rechtwinkligen Rohrwinkelstück aus Stahl mit einem Außendurchmesser von ca. 154 mm, einer Wandstärke von ca. 2
mm und äußeren Maßen von 495x595 mm sowie einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende bestehen, als Teile von Raumheizöfen,
Kesselöfen und Küchenherden angesehen werden können?
Sollte die Frage 1 zu verneinen sein, können die Ofenrohrsets dann in die Position 7307 eingereiht werden?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAE-54820
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