Umsatzsteuer für den Zeitraum der vorläufigen schwachen
Insolvenzverwaltung als Masseverbindlichkeit
Leitsatz
Das Finanzamt kann die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht gezahlten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Zeitraum
der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung gemäß § 55 Abs. 4 InsO wie Masseverbindlichkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter
durch Steuerbescheid festsetzen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter sich mit der Fortführung der Umsatztätigkeit
im Insolvenzeröffnungsverfahren ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt hat.
Eine gegenüber der Anmeldung des Insolvenzschuldners der Höhe nach geänderte Steuerfestsetzung als Masseverbindlichkeit im
Laufe des Insolvenzverfahrens ist nur im Wege eines an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheides möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 12 Nr. 28 DStRE 2014 S. 1145 Nr. 18 EFG 2014 S. 69 Nr. 1 ZIP 2013 S. 2224 Nr. 46 PAAAE-54802
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