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Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage
(1) § 5a EStG setzt die Absicht des Stpfl. zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. (2) Die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös erst das i. S. des § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, ist kein Hilfsgeschäft nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.
(1) Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ist gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Stpfl. nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. Handelsschiffe werden gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im ...