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Bewirtungsbegriff: Person des Bewirtenden für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unerheblich
(1) Für die Anwendung der Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen ist es unerheblich, wer aus der Sicht des Gastes der Bewirtende ist. (2) „Bewirtung“ ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirtenden Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung aus Sicht der Bewirtenden „auch“ bzw. „in erster Linie“ der Werbung oder der Repräsentation dient (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
(1) Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass der Stpfl. die betreffenden Aufwendungen getragen hat. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG knüpft an die Existenz von Bewirtungsaufwendungen an. Der Stpfl., der diese Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen darf, muss nicht unbedingt ...