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Umsatzsteuer | Steuerschuldnerschaft bei Werklieferungen von Photovoltaikanlagen
Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden, stellen stets eine Bauleistung i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG dar ( NWB DAAAE-51731).
Das BMF hat in Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 10 des UStAE folgende neue Nr. 11 angefügt: „11. Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z. B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen).“