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BFH 24.9.2013 VI R 20/13, NWB 7/2014 S. 411

Lohnsteuer | Maßgebliche Straßenverbindung bei Benutzungsverboten und Straßenbenutzungsgebühren

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann. (2) Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.

Anmerkung:

Das Urteil wird bei dem Moped fahrenden Kläger auf Unverständnis stoßen. In der Tat ist es kaum nachvollziehbar, dass für die Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung auch bei Mautpflicht oder straßenverkehrsrechtlicher Beschränkung maßgebend sein soll, eine verkehrsg...