OFD Frankfurt/M. - S 2337 A - 35 - St 211

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen gewährt werden

Regelung ab VZ 2007 und Änderungen ab VZ 2009

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A. Allgemeines

Die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen (z. B. Stradträte und Beigeordnete eines Gemeindevorstandes oder Kreisausschusses) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „Nichtselbständiger Arbeit” im Sinne des § 19 EStG dem Lohnsteuer-Abzug (etwas anderes gilt nach dem Erlass vom , S 2337 A – 001 – II 3b , für kommunale Volksvertreter, vgl. ofix: EStG/3/2). Dies trifft insbesondere für Entschädigungen zu, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung).

Steuerfrei sind

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Gemeindevorstandes gilt Folgendes:

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung) sind zu einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe der folgenden Beträge steuerfrei:

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    ab
    ab
     
     
     
    in einer Gemeinde oder Stadt mit
    monatlich
    jährlich
    monatlich
    jährlich
     
    – höchstens 20.000 Einwohnern
    104 € [1]
    1.248 €
    90 € [2]
    1.080 €
     
    – 20.001 bis 50.000 Einwohnern
    166 € [3]
    1.992 €
    144 € [4]
    1.728 €
     
    – 50.001 bis 150.000 Einwohnern
    204 €
    2.448 €
    177 €
    2.124 €
     
    – 150.001 bis 450.000 Einwohnern
    256 €
    3.072 €
    223 €
    2.676 €
     
    – mehr als 450.000 Einwohnern
    306 €
    3.672 €
    266 €
    3.192 €

    Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in dem Gemeindevorstand während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. Der steuerfreie Jahresbetrag darf höchstens das Doppelte der obigen Jahresbeträge erreichen.

  2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrkosten für Fahrten von der Wohnung zum Tätigkeitsort und zurück (§ 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.

Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Kreisausschusses gilt Folgendes:

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung; § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung) sind zu einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe der folgenden Beträge steuerfrei:

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    ab
    ab
     
     
     
    in einem Landkreis mit
    monatlich
    jährlich
    monatlich
    jährlich
     
    – höchstens 250.000 Einwohnern
    204 €
    2.448 €
    177 €
    2.124 €
     
    – mehr als 250.000 Einwohnern
    256 €
    3.072 €
    223 €
    2.676 €
  2. Abschn. I Nr. 1 Sätze 3 bis 5 sowie Abschn. I Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden.

Für ehrenamtliche Beigeordnete des Regionalvorstandes sowie für Mitglieder der Verbandskammer des „Regionalverbandes FrankfurtRheinMain” gilt Folgendes:

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung sind zu einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von 256 € monatlich (3.072 € jährlich), (2007 –  2008 = 223 € monatlich (2.676 € jährlich)) steuerfrei.

  2. Abschn. I Nr. 1 Sätze 3 bis 5 sowie Abschn. I Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden.

Die Regelungen nach Abschn. I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Ortsvorsteher mit Verwaltungsaußenstelle. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt, sondern die des Ortsbezirks maßgebend.

Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I bis V nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.

C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen

Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Falle können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Werbungskosten berücksichtigt werden.

D. Anwendungszeitraum

Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für das Kalenderjahr 2007 bzw. 2009 anzuwenden.

Diese Verfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2337 A - 35 - St 211

Fundstelle(n):
RAAAE-54580

1Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Mindestbetrages von 175 € (ab dem Kalenderjahr 2013 mindestens 200 €) monatlich steuerfrei.

2Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Mindestbetrages von 175 € (ab dem Kalenderjahr 2013 mindestens 200 €) monatlich steuerfrei.

3Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Mindestbetrages von 175 € (ab dem Kalenderjahr 2013 mindestens 200 €) monatlich steuerfrei.

4Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Mindestbetrages von 175 € (ab dem Kalenderjahr 2013 mindestens 200 €) monatlich steuerfrei.