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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 U 22/12

Gesetze: SGB I § 66 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 62; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Bescheid, mit dem ein Leistungsträger das Verwaltungsverfahren einstellt, ist nach den Regeln über Versagungsbescheide zu überprüfen.

2. Ein Leistungsträger kann ein Verwaltungsverfahren über eine Sozialleistung jedenfalls dann auch für die Vergangenheit einstellen, wenn die objektive Feststellungslast für den versagten Anspruch den Anspruchsteller trifft. Dies stellt gegenüber einer ansonsten bei Vermeidung von Untätigkeit notwendigen Ablehnung das mildere Mittel dar.

Fundstelle(n):
AAAAE-54512

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