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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 R 706/12

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers, die sie als Zeiten der Zugehörigkeit zur AdZ festgestellt hatte, höhere Arbeitsentgelte vorzumerken.

Fundstelle(n):
AAAAE-54457

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