Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und den Angeklagten J. wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten B. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie - wie auch die Revision des Angeklagten J. - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Der Senat hat mit Rücksicht auf das nicht abgeschlossene Anfrageverfahren zur Vollendung von Hehlerei in den Begehungsformen des Absatzes und der Absatzhilfe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung des Angeklagten B. hinsichtlich der Tat II.9 auf den Vorwurf der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt; der Vorwurf der vollendeten gewerbsmäßigen Hehlerei wird damit ausgenommen (vgl. , BGHSt 58, 119, 131 f.). Dies führt zu der im Tenor angeführten Änderung des Schuldspruchs. Die Schuldspruchänderung hat für den Angeklagten B. die Aufhebung des Strafausspruchs für die Tat II.9 sowie des Gesamtstrafausspruchs zur Folge.
Fundstelle(n):
EAAAE-54392