BGH Beschluss v. - KZR 4/12

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (sogenannten Beteiligten) Beteiligungsvereinbarungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung.

2 Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem der Kläger angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen (§ 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 VBLS). § 23 Abs. 2 VBLS verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegenwert zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen.

3 Der Kläger hat seine Beteiligung bei der Beklagten zum 31. Dezember 2005 gekündigt. Die Beklagte berechnete den vom Kläger zu zahlenden Gegenwert anhand eines versicherungsmathematischen Gutachtens vom 12. März 2007 auf 15.722.913,20 € zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 9.222,50 €. Mit Schreiben vom 14. April 2009 forderte die Beklagte aufgrund eines Nachtragsgutachtens weitere 21.105,10 € als Gegenwert sowie zusätzliche Gutachterkosten von 5.593 €. Auf diese Forderungen der Beklagten hat der Kläger insgesamt 13.375.000 € als Abschlagszahlungen geleistet, und zwar 10.700.000 € zum 2. Januar 2006 und 2.675.000 € zum 28. August 2006. Mit ihrer Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des geleisteten Gegenwerts.

4 Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

13.375.000 € nebst Zinsen

von 5,56% aus 10.700.000 € seit dem 2. Januar 2006

von 5,56% aus 2.675.000 € seit dem 28. August 2006

von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.375.000 € seit Rechtshängigkeit

zu zahlen.

5 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben, Zinsen aber nur in geringerer Höhe ab Rechtshängigkeit zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Anschlussberufung des Klägers, mit der er erstmals einen auf Kartellrecht gestützten höheren Zinsanspruch geltend machte, hat nur insofern Erfolg gehabt, als dem Kläger Zinsen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zugesprochen worden sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlussrevision weiterhin höhere Zinsen.

6 II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision der Beklagten liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

7 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (, BGHZ 195, 93; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, [...]). Der Senat hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

8 2. Die Revision der Beklagten hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Rückzahlung der vom Kläger beglichenen Gegenwertforderung zuzüglich Zinsen in der zugesprochenen Höhe jedenfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist.

9 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 23 Abs. 2 VBLS sei ausgehandelt worden und unterliege deshalb nicht der Inhaltskontrolle. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, stellt die Beklagte als Verwenderin die Bedingungen gemäß ihrer Satzung. Der einzelne Arbeitgeber als Beteiligter hat keine Wahl, sich ihnen zu unterwerfen oder nicht (vgl. , BGHZ 142, 103, 107).

10 Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in § 23 Abs. 2 VBLS geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligen (BGHZ 195, 93 Rn. 37 ff. und 58 ff.). Da § 23 Abs. 2 VBLS schon deshalb unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksamkeitsgründe nicht an.

11 Der IV. Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und sie nicht für durchgreifend erachtet (BGHZ 195, 93 Rn. 49 ff.; , [...] Rn. 41 ff.; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, [...] Rn. 19). Die in dieselbe Richtung gehenden Angriffe der Revision der Beklagten geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen untergeordneten Teil des Gegenwerts dar. Maßstab der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist eine überindividuelle generalisierende Betrachtung. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber denen der typischerweise beteiligten Kunden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rn. 8).

12 III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Fundstelle(n):
JAAAE-54321