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FG München  v. - 8 K 2584/10

Gesetze: AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 363 Abs. 3, AO § 366, FGO § 40 Abs. 2

Antrag auf schlichte Änderung nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung

Zweck eines Antrags auf schlichte Änderung

Leitsatz

1. Hat der Steuerpflichtige nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung nicht Anfechtungsklage erhoben, sondern schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO beantragt, und wird dieser Antrag durch eine weitere Einspruchsentscheidung abgelehnt, so ist die gegen diese zweite Einspruchsentscheidung mit dem Ziel erhobene Klage, durch isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung das Verfahren über den Antrag auf schlichte Änderung offen zu halten und das Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer ruhen zu lassen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

2. Der vom Gesetzgeber zugelassene Antrag auf schlichte Änderung soll nicht dazu dienen, das Besteuerungsverfahren nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung beliebig punktuell offen zu halten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAE-54209

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