Verpachtung an Ehegatten bei alleiniger Unternehmertätigkeit des Ehemannes
Leitsatz
Sind beide Eheleute gleichermaßen aus einem Pachtvertrag über Betriebsräume berechtigt und verpflichtet, erbringt der Verpächter
seine Verpächterleistung nur zur Hälfte an den das Unternehmen allein betreibenden Ehegatten, so dass der Vorsteuerabzug dem
unternehmerisch tätigen Ehegatten lediglich zur Hälfte zusteht (vgl. , BFHE 194, 270, BStBl
II 2008, 493).
Die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Hälfte des Gesamtbetrages bei gemeinsamen Leistungsbezug durch zwei Leistungsempfänger,
von denen lediglich einer unternehmerisch tätig ist, verstößt nicht gegen das Neutralitätsgebot der Mehrwertsteuer und steht
im Einklang mit den Bestimmungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.
Fundstelle(n): BB 2014 S. 342 Nr. 7 BB 2014 S. 806 Nr. 14 DB 2014 S. 12 Nr. 7 DStR 2015 S. 11 Nr. 7 DStRE 2015 S. 679 Nr. 11 EFG 2014 S. 510 Nr. 6 KÖSDI 2014 S. 18723 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2014 S. 333 UStB 2014 S. 68 Nr. 3 JAAAE-54201
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