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BFH 17.7.2013 X R 37/10, NWB 6/2014 S. 330

Einkommensteuer | Bewirtungsaufwendungen anlässlich von Stadtsaalveranstaltungen oder Kaffeefahrten

Nach dem muss der Steuerpflichtige, der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben absetzen darf, nicht unbedingt derjenige sein, der vor Ort die Rechnung begleicht oder sich vor Ort als Gastgeber geriert. Ob der Bewirtete weiß, wer die Kosten tatsächlich trägt, ist für die Frage, wem die Betriebsausgaben zustehen, nicht von Belang. Bewirtung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 2001 bis 2003 gültigen Fassung (a. F.) ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirtenden Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus Sicht der Bewirtenden) „auch“ bzw. „in erster Linie“ der Werbung oder der Repräsentation dient. Das Abzugsverbot ...