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BFH 28.11.2013 IV R 58/10, NWB 6/2014 S. 330

Einkommensteuer | Abzug vom Grund und Boden abgespaltener Anschaffungskosten eines Milchlieferrechts

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Soweit sich von den historischen Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder von dem zum nach § 55 EStG anzusetzenden Wert Anschaffungskosten von Milchlieferrechten abgespalten haben, sind diese im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung im Zeitpunkt der Veräußerung eines Teils der Lieferrechte anteilig als Betriebsausgabe abzuziehen. (2) Ist der Betriebsausgabenabzug im Wirtschaftsjahr der Veräußerung unterblieben, kommt eine spätere Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe nicht mehr in Betracht.