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LSG Sachsen Urteil v. - 5 R 626/12

Gesetze: SGB VI § 10 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Der maßgebliche Bezugsberuf für die Feststellung eines Rehabilitationsbedarfs kann sich ausnahmsweise durch Zeitablauf ändern. Anknüpfungspunkt bei Versicherten, die in den letzten zehn Jahren oder noch länger (wie hier konkret: über 16 Jahre) vor der Antragstellung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos waren, ist ausnahmsweise nicht der zuletzt ausügeübte Beruf, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt.

Fundstelle(n):
AAAAE-54016

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