Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens die Feststellung des Zeitraums vom 01. August 1970 bis zum 31. August 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] - AVIwiss -) sowie des Zeitraums vom 01. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG - AVItech -) und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-53977
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