1. Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, also er nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist.
2. Der überzuleitende Anspruch muss nicht gleichzeitig mit dem sozialhilferechtlichen Anspruch entstanden oder fällig geworden sein, es reicht aus, dass er in dem in der Bewilligung ausgesprochenen Zeitraum noch fällig und und nicht erfüllt ist.
3. Die nach § 93 Abs. 1 S. 3 SGB XII erforderliche Kausalität liegt vor, wenn dem Leistungsberechtigten die Verwendung der nunmehr als bereitstehend gedachten Mittel zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit sozialhilferechtlich zugemutet wird, was sich an Hand der Vorschriften über den Einkommens- und Vermögenseinsatz beurteilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAE-53957
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.