BGH Beschluss v. - IX ZR 23/10

Zulassung der Revision im Zivilprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung eines Finanzgerichts

Gesetze: § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 13 U 1493/09 Urteilvorgehend Az: 3 O 3419/06nachgehend Az: IX ZR 23/10 Urteil

Gründe

1Die Zulassung der Revision ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Das Finanzgericht, von dessen tragenden Obersätzen das Berufungsgericht abgewichen ist, gehört entgegen dem von der Beschwerdeerwiderung vertretenen Standpunkt zu den divergenzfähigen Gerichten, weil innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Berufungsgerichte fehlt. Im Übrigen ist die Divergenz durch die vorliegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, ZIP 2010, 1807 Rn. 29 aE; ZIP 2012, 989) bisher nicht zugunsten des Berufungsgerichts geklärt. Für die möglichen haftungsrechtlichen Folgen wird auf BGHZ 79, 223, 226 und das Senatsurteil vom (IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2077 f) hingewiesen.

Kayser                       Vill                        Pape

                Grupp                  Möhring

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1903 Nr. 11
HFR 2014 S. 174 Nr. 2
OAAAE-53907