Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b Abs. 1 EStG
Leitsatz
1) Die aufgrund eines vielfach verwendeten Konzeptionspapiers gegründete GmbH & Co KG, deren Unternehmensgegenstand der Handel,
die Vermietung und das Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Zugrundelegung eines sog. Blind-Pool-Konzepts
ist und die laut Konzeptionspapier bei einer Investition von 320.000 EUR in einem Zeitraum von acht Jahren einen Gesamtüberschuss
vor Steuern von 71.038 EUR erzielt, wobei bereits ab dem Investitionsjahr, ohne dass das Konzeptionspapier die etwaige Bildung
einer Ansparrücklage nach § 7g EStG berücksichtigt, positive Ergebnisse erzielt werden, ist kein Steuerstundungsmodell im
Sinne von § 15b EStG.
2) Typische Anlaufverluste in der Existenzgründungsphase fallen nicht unter § 15b EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 35 DStRE 2014 S. 1298 Nr. 21 EFG 2014 S. 262 Nr. 4 ErbStB 2014 S. 60 Nr. 3 Ubg 2014 S. 724 Nr. 11 YAAAE-53289
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