1) Die Entscheidung, ob ein Feststellungsbescheid über den Wert eines Grundstücks i.S.v. § 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG zu
erlassen ist, liegt bei dem für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt. Auf Anfrage der Betriebsprüfungsstelle,
den Grundbesitz für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke festzustellen, ist das Lagefinanzamt damit nicht berechtigt, einen Feststellungsbescheid
nach § 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG zu erlassen.
2) Die nach Erlass des Feststellungsbescheides erfolgte Nachholung der unterbliebenen Mitwirkung des für die Erbschaft-/Schenkungsteuer
zuständigen Finanzamts führt nicht zur Heilung des Verfahrensfehlers i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO.
3) Die Aufhebung des Feststellungsbescheides kann in diesem Fall nicht gemäß § 127 AO unterbleiben, weil nicht feststeht,
ob das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt eine entsprechende Anfrage zur Feststellung des Grundbesitzwertes
gestellt hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2014 S. 59 Nr. 3 FAAAE-53278
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