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FG Köln Urteil v. - 10 K 1349/10 EFG 2014 S. 443 Nr. 6

Gesetze: EStG § 52 Abs 55j Satz 2, AO § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1, EStG § 46 Abs 2 Nr 8

Antragsveranlagung/Verfahren

Antragsveranlagung, Anlaufhemmung, Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

1) Im Fall der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, so dass die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht anzuwenden ist.

2) Die Nichterstreckung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auf Fälle der Antragsveranlagung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 443 Nr. 6
YAAAE-53263

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