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InfoCenter - Stand: 06.05.2024

Rechnungslegung für SMEs (IFRS)

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Anwendungsbereich

2009 erließ der IASB – als Pendant zu den eher für kapitalmarktorientierte Unternehmen geeigneten IFRS (auch seither als full IFRS bezeichnet) – erstmals Rechnungslegungsstandards, die sich ausschließlich an Unternehmen ohne öffentliche Rechenschaftslegungsverpflichtung richten, die allgemein ausgerichtete Abschlüsse für externe Abschlussadressaten veröffentlichen (IFRS-SME 1.3). In Abgrenzung hierzu haben folgende Unternehmen stets eine öffentliche Rechenschaftslegungsverpflichtung (IFRS-SME 1.3 f.) und sind daher keine SMEs (small and medium-sized entities) im Sinne dieses Standards:

  • Unternehmen, deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden oder die dieses vorbereiten (z.B. auch „Over-the-Counter-Markets“, einschließlich regionale und lokale Märkte), sowie

  • Unternehmen, die als Haupttätigkeit für einen großen Kreis von Dritten Vermögenswerte treuhänderisch verwalten (z. B. Banken, Versicherungen, Pensionsfonds, Investmentgesellschaften).

Hingegen enthält der IFRS-SME-Standard (im Folgenden IFRS-SME) bewusst keine quantitativen Schwellenwerte zur Abgrenzung von SMEs (IFRS-SME.BC 69 f.). Jedoch orientierte sich der IASB bei den gegenüber den full IFRS vorgeschlagenen Vereinfachungen in Bilanzierung, Bewertung und Offenlegung an Unternehmen mit einer Belegschaft von ca. 50 Arbeitnehmern (IFRS-SME.BC 45). Allerdings ist nach Auffassung des IASB der IFRS-SME auch für Kleinstunternehmen (micros) geeignet, da auch deren Abschlussadressaten (insb. Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmer) spezifische Informationen benötigen und sich auf die Informationen der Abschlüsse verlassen müssen (IFRS-SME.BC 71).

Der IASB überlässt somit die Festlegung des konkreten Anwendungsbereichs den einzelnen, national jeweils zuständigen Stellen. Der IFRS-SME-Standard ist bislang nicht in EU-Recht übernommen worden, so dass mit seiner Anwendung z. B. Offenlegungsverpflichtungen nicht nachgekommen werden kann.

2. Grundlagen der IFRS-SME-Rechnungslegung

2.1. Zielsetzungen

Nach IFRS-SME 2.2 f. haben IFRS-SME-Abschlüsse zwei Zielsetzungen:

  • die Bereitstellung von Informationen über die finanzielle Situation, die Erfolgslage und die Cashflows an Abschlussadressaten, die nicht in der Lage sind, speziell auf ihre Zwecke ausgerichtete Informationen sowie die hieraus folgende Unterstützung bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen zu erhalten (Informations- und Entscheidungsunterstützungsfunktion).

  • die Darstellung des Ergebnisses der vom Management zu verantwortenden Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die an das SME überlassenen Ressourcen (Rechenschaftslegungsfunktion).

Diese Ziele stimmen fast wörtlich mit denjenigen des (bei Verabschiedung des IFRS-SME gültigen) IAS-Framework überein. Im Unterschied zu den full IFRS sieht der IASB die Bedürfnisse der Abschlussadressaten von SMEs stärker auf Aussagen über die kurzfristige Liquidität, die Bilanzstruktur und die Zinsdeckung gerichtet als auf Informationen zur Unterstützung zukunftsgerichteter Prognosen (IFRS-SME.BC 45).

Nach dem Stand des ED-IFRS-SME ist ein vollständiger Ersatz des auf dem IAS-Framework basierende Rechnungslegungskonzept durch die Regelungen des Conceptual Framework (2018) vorgesehen. Dies betrifft nicht nur die bislang in IFRS-SME 2 geregelten Bereiche des Ziels und der qualitativen Anforderungen an die Rechnungslegung sowie die Abschlussposten und deren Ansatz in den Abschlussinstrumenten, sondern zusätzlich werden auch die im Conceptual Framework (2018) enthaltenen Ausführungen zur Abgrenzung der Abschlüsse und der Berichterstattenden Einheit, die konzeptionellen Ausführungen zu den Bewertungsmaßstäben und deren Auswahl sowie zum sonstigen Gesamtergebnis einschließlich dessen möglicher Reklassifizierung übernommen (vgl. Kirsch, ).

2.2. Allgemeine Rechnungslegungsprinzipien

Aus der (weitgehend) übereinstimmenden Zielsetzung der Abschlüsse nach full IFRS und IFRS-SME leitet sich auch eine weitgehende Identität der allgemeinen Rechnungslegungsprinzipien ab:

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