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Die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG
Ausnahme vom Beteiligungsprivileg für Finanzunternehmen
Mit Inkrafttreten des StSenkG vom sind Dividendenerträge sowie Gewinne, die eine Körperschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer anderen Körperschaft erzielt, für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer effektiv zu 95 % steuerfrei. Gleichzeitig wurde ein allgemeines Abzugsverbot von Veräußerungs- und anderen Substanzverlusten, die in Zusammenhang mit Anteilen an Körperschaften stehen, eingeführt. Um negative Auswirkungen auf den institutionellen inländischen Aktien- und Derivatehandel zu vermeiden, wurde im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 vom mit § 8b Abs. 7 KStG eine Ausnahme von diesem Beteiligungsprivileg geschaffen. Zur Stärkung des Finanzplatzes Deutschlands sollte Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen die Möglichkeit gegeben werden, im Aktienhandel und bei Aktienderivatsicherungsgeschäften erzielte Gewinne und Verluste miteinander verrechnen zu können. Da sich die Finanzverwaltung und der BFH von dieser ursprünglichen Gesetzesintention mittlerweile gelöst haben und die Ausnahme vom Beteiligungsprivileg auch auf vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaften und sog. Industrie-Holdings anwenden, sollte dem Regelungsinhalt...