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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 1 R 471/12

Gesetze: VersAusglG § 37 Abs. 2; SGB VI § 76 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nach § 37 Abs 2 VersAusglG kann die Übertragung von Rentenanwartschaften aus einem Versogungsausgleich nur dann angepasst werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

2. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 37 Abs 2 VersAusglG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EAAAE-52999

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