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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 66/12 EK VG

Leitsatz

Leitsatz:

War zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV nich eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht möglcih, kann die Entschädigungsklage bis zum erhoben werden. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs bedarf es keines vorangehenden Verwaltungsverfahrens. Mit Blick auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens kommt die Verurteilung zu einer Entschädigungszahlung nicht in Betracht. Die angemessene Dauer des Aussgangsverfahrens richtet sich nach dem Einzelfall. Bezugspunkt ist dabei das Gesamtverfahren jedenfalls soweit es in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt.

Fundstelle(n):
LAAAE-52962

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