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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 2555/12

Leitsatz

Leitsatz:

Versicherte der GKV hatten im Zeitraum vom bis keinen Anspruch auf Behandlung mit einer Kopforthese. Telefonisch übermittelte Zusagen von Mitarbeitern einer Krankenkasse, die Kosten einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode, für die noch keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt, zu übernehmen, sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verbindlich. Grundsätzlich obliegt es dem Versicherten, sich durch die Bitte um schrifltiche Bestätigung der telefonischen Zusage bei der Krankenkasse rückzuversichern.

Fundstelle(n):
SAAAE-52938

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