Gesetze:
ZK Allgemein
VO
(EG) Nr. 615/98 Art. 1
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3
EWGRichtl-91/628
Kapitel VII 48.5 des Anhangs
RL 91/628/EWG Kapitel
VII 48.7 des Anhangs
RL 91/628/EWG
Kapitel VII 48.6 des Anhangs
Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung - Schutz von Rindern
beim Eisenbahntransport - Grenzen des Vertrauensschutzes
Leitsatz
1. Die nach Ziffer 48.4 lit d) i.
V. m. Ziffer 48.6 Satz 2 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie
91/628/EWG geltende maximale Transportzeit von 28
Stunden gilt auch für Eisenbahntransporte.
2. Die Regelung der Ziffer 48.8. des Kapitels
VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG ist
auf Eisenbahntransporte nicht anwendbar.
3. Bestimmte Verstöße gegen
die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - wie
etwa die Überschreitung der maximal zulässigen
Transportdauer - sind einer Heilung nicht zugänglich.
4. Es ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
nicht zu beanstanden, dass bei einer Überschreitung der
maximal zulässigen Transportzeit von nahezu 50 % in
Bezug auf einzelne Tiere des Transports die Ausfuhrerstattung vollständig
versagt wird.
5. Ein Ausführer kann sich mit Blick
auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht
darauf berufen, dass der nationale Gesetzgeber die Richtlinie 91/628/EWG
fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 918 Nr. 16 KAAAE-52838
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